ABGB §§ 864a, 879
Die verwaltungsbehördliche Genehmigung von AGB (hier: der Österreichischen Post AG) schließt die Geltungs- und Inhaltskontrolle durch die Zivilgerichte nicht aus.
Bei leichter Fahrlässigkeit beschränken die AGB der Österreichischen Post AG für den Briefdienst Inland (Pkt 4) die Haftung nach dem Verlust oder der Beschädigung eines ohne Wertangabe aufgegebenen Briefs auf den Schaden an der Sendung selbst (Kosten