ABGB § 812
Die schlüssig dargelegte Besorgnis des Nachlassgläubigers, dass die gesetzlichen Erben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers streitverfangene Unterhalts- und Aufteilungsansprüche im Sinn des "Familienfriedens" nicht weiterverfolgen werden, kann die Nachlassseparation rechtfertigen.