In der Vorabentscheidung C-463/06 , FBTO/Odenbreit = Zak 2008/28, 19 hielt der EuGH fest, dass dem Geschädigten für seine Direktklage gegen den in einem Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer gem Art 9 Abs 1 lit b und Art 11 Abs 2 EuGVVO ein eigenständiger Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung steht, wenn das anwendbare Recht ein unmittelbares Klagerecht vorsieht (dies ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund der 4. Kfz-Haftpflicht-RL 2000/26/EG EU-weit der Fall). Nach einer kurzen Darstellung der Vorabentscheidung und des dadurch ermöglichten "forum shopping" kommt der Autor zum Schluss, dass das Auslegungsergebnis des EuGH auf die gleichlautenden Regelungen des LGVÜ übertragbar ist.