Die Autoren weisen darauf hin, dass seit der am 27. 10. 2008 in Kraft getretenen Novellierung des § 3 Abs 1 FMAG durch BGBl I 2008/136 eine Amtshaftung des Bundes für Fehler der Finanzmarktaufsichtsbehörde nur mehr gegenüber dem beaufsichtigten Rechtsträger in Betracht kommt. Gegenüber Anlegern, die durch Aufsichtsfehler geschädigt werden, haftet ihrer Auslegung nach weder die Finanzmarktaufsichtsbehörde selbst noch die Republik Österreich. Diesen Haftungsausschluss halten die Autoren sowohl für verfassungs- als auch für gemeinschaftsrechtswidrig.