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Fleiß-Goll, Die Verfügung über Honorar-Akonti, AnwBl 2008, 499.

LiteraturübersichtSchuldrechtZak 2009/54Zak 2009, 40 Heft 2 v. 27.1.2009

Die Autorin vertritt die Ansicht, dass ein Rechtsanwalt mangels abweichender Vereinbarung erst dann auf ein Honorar-Akonto zugreifen darf, wenn das Auftragsverhältnis in der Rechtssache beendet und damit der Honoraranspruch fällig geworden ist. Sie empfiehlt deshalb, in der Honorarvereinbarung Zwischenabrechnungen vorzusehen oder die Abhängigkeit der Vereinnahmung der Akonti von der Leistungserbringung aufzuheben.

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