Die am 1. 1. 2009 in Kraft getretene Grundbuchs-Novelle 2008 (siehe Zak 2008/710, 403) brachte ua die Möglichkeit zur Verbesserung von Formmängeln bei Grundbuchgesuchen (§ 82a GBG). Der Autor untersucht insb, welche Formfehler verbesserungsfähig sind. Eine fehlende Urkunde kann seiner Ansicht nach nur dann nachgereicht werden, wenn sie im Antrag als Eintragungsgrundlage erwähnt und bloß irrtümlich nicht beigelegt worden ist. Überhaupt sei die Regelung wegen des Widerspruchs zum Rangprinzip restriktiv auszulegen.