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Kothbauer, Energieausweis - viel Lärm und Nichts? immolex 2008, 352.

LiteraturübersichtMiet- und WohnrechtZak 2009/16Zak 2009, 20 Heft 1 v. 14.1.2009

Das am 1. 1. 2008 in Kraft getretene EAVG verpflichtet Verkäufer und Bestandgeber von Räumlichkeiten dazu, ihrem Vertragspartner vor Vertragsabschluss einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen. Diese zunächst nur für Neubauten (Baubewilligung ab 2006) geltende Pflicht trifft seit 1. 1. 2009 auch Eigentümer von Altbauten. Die Nichtvorlage des Energieausweises hat gem § 5 EAVG ausschließlich die gewährleistungsrechtliche Folge, dass eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart gilt. Der Autor geht davon aus, dass die im pflichtgemäß vorgelegten Energieausweis genannte Energieeffizienz gewährleistungsrechtlich idR eine vertraglich bedungene Eigenschaft ist. Von einem Vermieter müsste eine gute Energieeffizienz deshalb gem § 1096 ABGB über die gesamte Bestanddauer aufrechterhalten werden. Im Fall der Vermietung sollten daher die gewährleistungsrechtlichen Folgen von Vorlage bzw Nichtvorlage des Energieausweises und mögliche preisbestimmende Wettbewerbsvorteile einer hohen Energieeffizienz abgewogen werden. Die Kosten des Energieausweises seien vom Vermieter zu tragen. Im Wohnungseigentumsrecht sei mangels einer gesetzlichen Regelung völlig unklar, ob die Eigentümergemeinschaft oder der jeweilige Wohnungseigentümer für die Beschaffung zu sorgen hat.

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