Vor dem Hintergrund der OGH-Judikatur zu Mietvertragsklauseln (7 Ob 78/06f = Zak 2007/45, 34 und 1 Ob 241/06g = Zak 2007/384, 217) legt der Autor seine Ansichten zur Verteilung und vertraglichen Ausgestaltbarkeit der Erhaltungspflichten im Mietrecht dar. Alle Interpretationsmethoden sprechen seiner Auffassung nach dafür, dass § 3 MRG die Erhaltungspflichten auf Vermieterseite im MRG-Vollanwendungsbereich abschließend regelt und hier für eine subsidiäre Anwendung der in § 1096 Abs 1 ABGB vorgesehenen allgemeinen Erhaltungspflicht des Vermieters kein Platz bleibt. Anders als der OGH geht er weiters davon aus, dass die Vereinbarung von Erhaltungspflichten des Mieters im Verbrauchergeschäft keinen Verstoß gegen § 9 KSchG darstellen kann. Bei Formularverträgen könne eine solche Vereinbarung wegen gröblicher Benachteiligung des Mieters gem § 879 Abs 3 ABGB unwirksam sein. Eine Erhaltungspflicht des Mieters für die Heiztherme sei aber idR nicht gröblich benachteiligend. Dass die auf den Mieter möglicherweise zukommenden Erhaltungskosten im Mietvertrag nicht bestimmt angegeben sind, verletze nicht das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Erhaltungspflichten des Mieters müssten sich im MRG-Vollanwendungsbereich im Rahmen der Mietzinsobergrenzen halten, wobei § 28 MRG herangezogen werden sollte.