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Verspätetes Rechtsmittel gegen Inventarisierungsbeschluss ist zurückzuweisen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/609Zak 2009, 378 Heft 19 v. 3.11.2009

AußStrG § 7 Abs 2, § 46 Abs 3, § 166 Abs 2

Ein verspätetes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verlassenschaftsgerichts, mit dem die Inventarisierung eines Sparbuchs angeordnet wurde, darf nicht gem § 46 Abs 3 AußStrG inhaltlich behandelt werden, weil die Aufhebung oder Abänderung die durch den Beschluss begründete verfahrensrechtliche Stellung des Nachlasses berühren würde.

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