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Verspätetes Rechtsmittel ist im Sachwalterverfahren jedenfalls zurückzuweisen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/610Zak 2009, 378 Heft 19 v. 3.11.2009

AußStrG § 46 Abs 3, §§ 127, 132

Die inhaltliche Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels gem § 46 Abs 3 AußStrG ist im Sachwalterbestellungsverfahren ausgeschlossen. Gleiches gilt für ein verspätetes Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Genehmigung eines vom Sachwalter geschlossenen Rechtsgeschäfts.

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