EO §§ 78, 381, 402 Abs 4
ZPO § 190
Auch ein (hier: wettbewerbsrechtliches) Provisorialverfahren kann bis zur Erledigung eines in einem anderen Verfahren gestellten, präjudiziellen Vorabentscheidungsersuchens unterbrochen werden, wenn dies - insb aufgrund der schwerwiegenden Bedenken an der Gemeinschaftsrechtskonformität der anzuwendenden Regelungen des nationalen Rechts - im Einzelfall zweckmäßig erscheint. Die Präjudizialität der Vorlagefrage fehlt, wenn die einstweilige Verfügung auch aus anderen Gründen erlassen werden könnte.