ZPO §§ 21, 351, 521a (idF vor ZVN 2009)
Die Streitverkündung an den vom Gericht bestellten Sachverständigen (in Hinblick auf Schadenersatzansprüche aufgrund des angeblich unrichtigen Gutachtens) ist nicht zulässig.
Das Rekursverfahren gegen den Beschluss, mit dem das Erstgericht die Streitverkündung an den Sachverständigen als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen hat, ist einseitig.