ABGB § 1325
Die Linderung der körperlichen Schmerzen durch die Einnahme schmerzstillender Mittel ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Negative Begleiterscheinungen bzw Folgen der Schmerztherapie (zB Nebenwirkungen, Abhängigkeit) wirken sich anspruchserhöhend aus.