Im Fall des Weiterverkaufs eines 1980 errichteten Fertigteilhauses begründet der Umstand, dass die Fassade - wie damals noch gebräuchlich - aus Asbestzementplatten besteht, nach Ansicht des deutschen BGH (V ZR 30/08) einen Sachmangel, auf den der Verkäufer Kaufinteressenten von sich aus hinweisen muss. Von einer Aufklärungspflicht des Verkäufers sei nicht erst bei einem akuten Sanierungsbedarf auszugehen, sondern schon dann, wenn eine ernsthafte Gefahr besteht, dass im Rahmen der üblichen Nutzung des Kaufobjekts (zB bei üblicherweise von Laien vorgenommenen Renovierungs-, Montage- oder Umgestaltungsarbeiten) Stoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdenden Potenzial austreten.