Ein Dieselfahrzeug mit Dieselrußpartikelfilter eignet sich nicht für reinen Kurzstreckenbetrieb, weil die in Abständen erforderliche Filterregeneration bzw -reinigung höhere Abgastemperaturen voraussetzt, die idR nur bei längeren Überlandfahrten erreicht werden. Auch wenn der Käufer vor dem Kauf nicht auf diese mögliche Gebrauchsbeeinträchtigung hingewiesen wurde, liegt darin nach Auffassung des BGH (VIII ZR 160/08) kein Sachmangel. Die objektiv berechtigte Käufererwartung orientiere sich nicht am allgemeinen Maßstab von Dieselfahrzeugen, sondern an gleichartigen Sachen, dh an Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor und Partikelfilter. Hier entspreche die genannte Gebrauchsbeschränkung jedoch dem gegenwärtigen Stand der Filtertechnik.