Nach 3 Ob 253/05k = Zak 2006/608, 357 kann es sich bei einem Bestandverhältnis in einem Einkaufszentrum im Einzelfall trotz vereinbarter Betriebspflicht um eine Geschäftsraummiete handeln, wenn der Vertragstext von einem Mietverhältnis ausgeht. Der Autor, der die in der neueren Rsp (zB 7 Ob 267/05y = RdW 2006/10) herrschende Qualifikation als Pachtverhältnis für richtig hält und das Einkaufszentrum selbst als Pachtobjekt ansieht, weist darauf hin, dass damit erstmals der Vertragsbezeichnung Bedeutung als Abgrenzungskriterium zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht zuerkannt wurde. Seiner Ansicht nach muss aber danach differenziert werden, ob die Vertragsbezeichnung von den Parteien als Willens- oder als Wissenserklärung gemeint war. Da der OGH bis 1997 von Miete ausgegangen und erst danach auf Pacht umgeschwenkt sei, spreche vieles dafür, die Bezeichnung älterer Verträge als Mietverträge lediglich als - für die rechtliche Einordnung nicht bedeutende - Wissenserklärung anzusehen, die von den Parteien deshalb verwendet wurde, weil sie bei Vertragsabschluss von der zwingenden Anwendung des MRG ausgehen mussten.