Der Autor weist darauf hin, dass bereits der Hinweis auf ein früher abgeschlossenes Rechtsgeschäft in einem unterfertigten Schriftstück eine (neuerliche) Gebührenpflicht für das ursprüngliche Geschäft begründet (vgl VwGH 2006/16/0163 = wobl 2007/64). So könnte etwa jede schriftlich angekündigte Indexanpassung dazu führen, dass für den ursprünglichen Mietvertrag neuerlich die Rechtsgeschäftsgebühr zu entrichten ist. Die Gebührenpflicht könnte zwar gem § 25 Abs 3 GebG durch rechtzeitige Anzeige beim Finanzamt vermieden werden. Dies sei aber in der Praxis kaum bekannt und wäre auch verwaltungstechnisch kaum bewältigbar.