Die in § 42 KBGG vorgesehene Anordnung, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt und dessen Unterhaltsanspruch nicht mindert, wurde mit 1. 1. 2008 auf den bezugsberechtigten Elternteil ausgedehnt, um eine Berücksichtigung des Kinderbetreuungsgelds als Eigeneinkommen bei der Bemessung des Ehegatten- bzw Scheidungsunterhalts zu verhindern (siehe auch Zak 2008/39, 26 [28]). Der Autor vertritt die Auffassung, dass das Kinderbetreuungsgeld auch nicht mehr als Eigeneinkommen des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen angesehen werden darf, weshalb im Rahmen der Prozentmethode (höhere) Abzüge bei der Bemessung der anderen Unterhaltspflichten vorzunehmen seien. Er geht davon aus, dass in der Mehrzahl der Fälle, in denen Geldunterhaltspflichten für den (früheren) Ehegatten und die bei diesem lebenden Kinder bestehen, dieser (frühere) Ehegatte selbst kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezieht. In diesen Fällen könne die „alte Familie“ durch die Gesetzesänderung deutliche finanzielle Einbußen erleiden.