ABGB §§ 837, 838a
JN § 40a
Ansprüche eines Miteigentümers gegen den Verwalter (hier: Herausgabe von Kopien aus Verwaltungsunterlagen) sind dann gem § 838a ABGB im Außerstreitverfahren geltend zu machen, wenn es sich beim Verwalter selbst um einen Miteigentümer handelt. Eine ungeachtet dessen eingebrachte Klage ist nicht zurückzuweisen, sondern als Antrag im außerstreitigen Verfahren zu behandeln.