ABGB § 1460
Die Gemeinde kann ein Wegerecht ersitzen, wenn Gemeindeangehörige bzw Touristen den Weg wie einen öffentlichen Weg benützen. Der Besitzwille der Gemeinde wird vermutet. Die Bekundung des Besitzwillens durch die Vornahme von Erhaltungsarbeiten, das Aufstellen von Bänken oder eine Beschilderung ist bei einem schlichten Wiesenweg jedenfalls nicht erforderlich.