ABGB §§ 485, 1392
Rechte aus einer Grunddienstbarkeit können nicht ohne das Eigentum am herrschenden Grundstück vertraglich an einen Dritten abgetreten werden. Dass der Dritte schon in den Servitutsbestellungsvertrag einbezogen wurde, ändert daran zumindest dann nichts, wenn dies nur dazu diente, um den Dritten als künftigen Erwerber einer Liegenschaft selbst zu verpflichten.