ABGB § 810
AußStrG § 173
Wenn nachträglich eine widersprechende Erbantrittserklärung abgegeben wird, kann die bis dahin ex lege bestehende Befugnis des bisher einzigen Erbansprechers zur Vertretung und Verwaltung des Nachlasses nicht aufrecht bleiben. Das Gericht hat die Befugnis mit Beschluss zu widerrufen und erforderlichenfalls (zB wenn Vertretungshandlungen anstehen) einen Verlassenschaftskurator zu bestellen.