Der Beitrag berichtet von den Beratungsergebnissen eines im Mai 2007 vom Fachverband der Seilbahnen veranstalteten Rechtssymposiums. Im Mittelpunkt der Beratungen stand eine OGH-Entscheidung, die ausgesprochen hat, dass der Pistenhalter, bei dem der Schifahrer den Schipass für einen Schiverbund erworben hat, im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung für die Verletzung von Pistensicherungspflichten durch einen anderen Unternehmer des Verbunds einzustehen hat (4 Ob 251/06z = Zak 2007/241, 137). Die Autoren weisen darauf hin, dass dieses Ergebnis vermieden werden kann, wenn der Pistenhalter bei Vertragsabschluss auf seine Vertretereigenschaft in Bezug auf die anderen Verbundunternehmer hinweist. Um den Erwerb der Verbundkarte möglichst einfach zu gestalten, sei keine Angabe der einzelnen Verbundunternehmen und ihres Verantwortungsbereichs erforderlich. Es müsse nur sichergestellt sein, dass der Schifahrer im Schadensfall in Erfahrung bringen kann, wer sein Vertragspartner in Bezug auf einen bestimmten Pistenabschnitt ist.