Wenn der Verlagsvertrag auch die Bearbeitung bzw Veröffentlichung der künftigen Auflagen umfasst, handelt es sich nach Auffassung Koziols um ein Dauerschuldverhältnis. Eine ordentliche Kündigung komme grundsätzlich nicht in Betracht, weil ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts üblich und außerdem das Vertragsverhältnis regelmäßig durch den Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist zeitlich begrenzt sei. Allerdings verliere der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach Ablauf einer angemessenen Bindungsdauer seine Wirksamkeit. Bei Neuauflagen, die den Autor arbeitsmäßig stark belasten, sei die Grenze bei fünf Jahren zu ziehen. Bei der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sei zu beachten, dass das Verlagsverhältnis auf persönlichem Vertrauen zwischen Autor und Verleger beruhe. Außerdem würden mit zunehmender Bindungsdauer schon weniger schwerwiegende Gründe ausreichen.