EKHG § 19 Abs 2
ABGB §§ 1304, 1325
Nicht nur gegenüber dem Unfallgegner, sondern auch bei Geltendmachung eines eigenen Schadens muss sich der Fahrzeughalter das Verschulden des Lenkers gem § 19 Abs 2 EKHG zurechnen lassen. Eine Differenzierung zwischen Sach- und Personenschäden kommt dabei nicht in Betracht. Anders als bei einem gewöhnlichen Fahrgast vermindert sich deshalb der Schmerzengeldanspruch des in seinem Fahrzeug als Beifahrer mitfahrenden Halters gegenüber dem Unfallgegner aufgrund des Mitverschuldens des Lenkers am Unfall.