ABGB §§ 1304, 1311
StVO § 68 Abs 1
Der Verstoß gegen die Benützungspflicht des Radwegs (§ 68 Abs 1 StVO) und der Schaden, den der die Straße benützende Radfahrer erleidet, weil er von einem unvorsichtig überholenden Kfz-Lenker gestreift wird, stehen in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang; daher trifft den Radfahrer ein Mitverschulden (Verschuldensteilung im Verhältnis 2:1 zulasten des Kfz-Lenkers).