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Vertragshaftung der Autobahnhalterin - Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden

RechtsprechungSchadenersatzZak 2008/168Zak 2008, 97 Heft 5 v. 18.3.2008

ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1298, 1319a

Aufgrund der Vignettenmaut haftet die ASFINAG als Autobahnhalterin für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus Vertrag und damit bereits bei leichter Fahrlässigkeit; ihre Sorgfaltspflichten dürfen aber nicht überspannt werden.

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