ABGB § 154 Abs 3, § 1325
ZPO § 6 Abs 2
Schmerzengeld kann idR nur als Gesamtentschädigung geltend gemacht werden. Ein Zuspruch von Teilbeträgen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht - insb wenn noch nicht alle End- oder Dauerfolgen der Verletzung endgültig absehbar sind, unter Umständen aber auch aus Gründen des Prozessrechts (fehlende Ausdehnungsmöglichkeit). Eine Teilgeltendmachung trotz der während der letzten Streitverhandlung bereits bestehenden Möglichkeit zur Klagsausdehnung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die aufgrund der Minderjährigkeit des Klägers erforderliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Ausdehnung fehlte, weil dieser Mangel nach § 6 Abs 2 ZPO saniert hätte werden können.