Der Artikel befasst sich mit der Frage, welche Auswirkungen Verzug und Unmöglichkeit bei Leistungen haben, die aus einer Herstellergarantie geschuldet werden. Der Autor vertritt die Ansicht, dass ungeachtet des fehlenden direkten Entgeltverhältnisses zwischen dem Hersteller und dem Begünstigten die Regeln für entgeltliche Geschäfte anzuwenden sind, weil der Hersteller an der Garantie ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Garantieleistung werde durch Mahnung fällig und müsse in angemessener Zeit erbracht werden. Bei verschuldetem Verzug könne der Begünstigte gem § 918 ABGB entweder die Garantieleistung und den Verspätungsschaden begehren oder vom Garantievertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Der Nichterfüllungsschaden könne in dem Kaufpreis der defekten Ware, den Aufwendungen für einen Deckungskauf oder den aufgewendeten Verbesserungskosten liegen. Der Begünstigte sei iSd § 921 2. Satz verpflichtet, dem Hersteller die defekte Ware herauszugeben.