Gem § 1003 ABGB sind Geschäftsbesorgungsunternehmer bei sonstiger schadenersatzrechtlicher Haftung verpflichtet, auf Auftragsangebote zu reagieren. Der Autor stellt diese Regelung eingehend dar.
Gem § 1003 ABGB sind Geschäftsbesorgungsunternehmer bei sonstiger schadenersatzrechtlicher Haftung verpflichtet, auf Auftragsangebote zu reagieren. Der Autor stellt diese Regelung eingehend dar.