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Obermaier, Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008, 125.

LiteraturübersichtErbrechtZak 2008/138Zak 2008, 79 Heft 4 v. 5.3.2008

Der Beitrag behandelt offene Fragen des „Abhandlungsbagatellverfahrens“. Gem § 153 Abs 1 AußStrG unterbleibt die Abhandlung, wenn die Aktiva 4.000 € nicht übersteigen, keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich sind und kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Unter den Begriff „öffentliche Bücher“ fällt nach Ansicht des Autors nicht nur das Grundbuch, sondern auch das Firmenbuch; erforderliche Eintragungen, die lediglich deklarativ wirken, könnten außer Betracht bleiben. Der Fortsetzungsantrag, der an keine Frist und keine Voraussetzungen gebunden sei, könne nur von Erben und Noterben gestellt werden; Nachlassgläubiger seien nicht antragsberechtigt. Das Unterbleiben der Abhandlung werde nicht mit (anfechtbarem) Beschluss angeordnet, sondern trete bei Vorliegen der Voraussetzungen ex lege ein. Ein dagegen gerichteter Rekurs sei zwar zurückzuweisen, könne aber in einen Fortsetzungsantrag umgedeutet werden.

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