Mit dem HaRÄG, das am 1. 1. 2007 in Kraft getreten ist, wurde der zweite Fall des § 367 ABGB (Erwerb von einem befugten Gewerbsmann) auf den Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens ausgedehnt. Der Autor sieht darin eine deutliche Erweiterung des Anwendungsbereichs, der andererseits durch die Forderung, dass der Erwerb im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs des Unternehmens erfolgt sein muss, sachgerecht beschränkt sei. In erster Linie könne damit nur von solchen Unternehmern gutgläubig Eigentum erworben werden, die ein Warenhandelsunternehmen betreiben. Auch ein Erwerb von einem Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 HGB) komme - bei einem tatsächlichen Unternehmensbetrieb - in Betracht. Im Fall eines Unternehmers kraft Eintragung (§ 3 UGB) tendiert der Autor dazu, einen gutgläubigen Eigentumserwerb von vornherein auszuschließen. Auch der Erwerb von einem Scheinunternehmer kann seiner Ansicht nach nicht dem 2. Fall des § 367 ABGB unterstellt werden; ein Schutz des Erwerbers nach dem 3. Fall dieser Bestimmung (Erwerb von einem Vertrauensmann) sei aber denkbar.