EuGVVO: Art 15 Abs 1 lit c, Art 16
Für die internationale Zuständigkeit aufgrund des Verbrauchergerichtsstands nach Art 16 EuGVVO ist der tatsächliche Wohnsitz des Verbrauchers entscheidend. Auf die subjektiven Vorstellungen des Unternehmers über den Wohnsitz seines Vertragspartners kommt es - zumindest solange er darüber nicht bewusst getäuscht wurde - nicht an.