GBG § 26
RGBl 1900/44
Das Vlbg GrundbuchsanlegungsreichsG (RGBl 1900/44) lässt eine Unterschriftenbeglaubigung durch Legalisatoren zu; eine von einem Legalisator beglaubigte Urkunde kann nur in Vorarlberg Grundlage einer grundbücherlichen Eintragung sein.