ABGB §§ 863, 867
Ein Vertrag mit einer Gemeinde kann auch schlüssig zustande kommen. Wenn der für die Genehmigung zuständige Gemeinderat den Anschein erweckt, dass der Vertragsabschluss mit dem Bürgermeister durch seine Beschlussfassung gedeckt ist, muss das Vertrauen des Vertragspartners auf diesen äußeren Tatbestand geschützt werden.