JN § 31 Abs 1
Der Umstand, dass der Betroffene jede Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pflegschaftsgericht verweigert, kann die Delegation der Sachwalterschaftssache an ein anderes Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht rechtfertigen.
JN § 31 Abs 1
Der Umstand, dass der Betroffene jede Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pflegschaftsgericht verweigert, kann die Delegation der Sachwalterschaftssache an ein anderes Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht rechtfertigen.