ABGB § 177a
Die Kontinuität der Erziehungs- und Lebensverhältnisse liegt idR im Interesse des Kindeswohls. Auch bei Erstzuteilung der Alleinobsorge nach Ehescheidung darf der Aspekt der Erziehungs- und Aufenthaltskontinuität nicht vernachlässigt werden.