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In der Zurücklassung von Einrichtungsgegenständen im Mietobjekt liegt keine Dereliktion

RechtsprechungSachenrechtZak 2008/86Zak 2008, 53 Heft 3 v. 19.2.2008

ABGB §§ 362, 386, 1097

ZPO § 410

Nachdem der Vermieter eine Ablöse der im Eigentum des Mieters stehenden Einbauküche abgelehnt hatte, stellte der Mieter die Wohnung bei seinem Auszug vorbehaltlos samt diesen Einrichtungsgegenständen zurück; sein Eigentumsrecht war ihm zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Rechtsirrtums gar nicht bewusst. Dieses Verhalten lässt nicht den Schluss auf eine Preisgabe des Eigentumsrechts (Dereliktion) zu.

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