ABGB §§ 484, 492, 914
Der Umfang einer Dienstbarkeit richtet sich in erster Linie nach dem Titel, auf dem sie beruht. Wenn die Erhaltungskosten des Servitutswegs nach dem Bestellungsvertrag zu gleichen Teilen von dem Eigentümer der dienenden und jenem der herrschenden Liegenschaft zu tragen sind, deutet dies darauf hin, dass an eine erhebliche Ausdehnung der Fahrfrequenz auf dem Weg nicht gedacht war und keine unbeschränkte Dienstbarkeit eingeräumt worden ist.