ABGB § 1460
Aufgrund der Benützung einer Schiabfahrt oder Schitour durch die Allgemeinheit kann nicht nur die Gemeinde, sondern auch ein alpiner Verein ein Servitutsrecht ersitzen. Im Fall des Vereins müssen jedoch besondere Umstände für dessen Besitzwillen sprechen. Wenn der Verein die entsprechende Route weder in der Natur markiert noch in den von ihm im Schigebiet aufgestellten Hinweistafeln ausgewiesen hat, fehlt ein erkennbarer Besitzwille.