ABGB §§ 354, 362, 364 Abs 1
Auch einem Studierenden kann im Rahmen des Hausrechts ein Betretungsverbot für eine universitäre Einrichtung (hier: für das gesamte Gebäude einer Universitätsklinik) erteilt werden, wenn er durch sein Verhalten den Betrieb in erheblichem Ausmaß stört. Das Hausverbot muss in einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt sein. Wenn der Student nach dem Studienplan Lehrveranstaltungen besuchen oder Forschungseinrichtungen nutzen muss, die nur an dieser universitären Einrichtung angeboten werden, setzt das Verbot voraus, dass keine anderen Mittel zum Schutz des Betriebs und des Personals zur Verfügung stehen. Dass das Betreten bestimmter Räume notwendig ist, muss der Studierende konkret vorbringen.