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Keine Aufhebung der Wegweisung trotz Freispruchs vom zugrunde liegenden Vorwurf

RechtsprechungFamilienrechtZak 2008/43Zak 2008, 32 Heft 2 v. 29.1.2008

EO §§ 382b, 399 Abs 1 Z 2

Eine einstweilige Verfügung ist gem § 399 Abs 1 Z 2 EO auf Antrag aufzuheben, wenn das Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei aufgrund geänderter Verhältnisse weggefallen ist. Eine Änderung der Beweislage stellt keinen Aufhebungsgrund dar.

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