EO §§ 382b, 399 Abs 1 Z 2
Eine einstweilige Verfügung ist gem § 399 Abs 1 Z 2 EO auf Antrag aufzuheben, wenn das Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei aufgrund geänderter Verhältnisse weggefallen ist. Eine Änderung der Beweislage stellt keinen Aufhebungsgrund dar.