ABGB § 94 Abs 2
Dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wenn auch „etliche Jahre“ nach dem Auszug des Unterhaltsschuldners aus der Ehewohnung - eine ehewidrige Beziehung aufgenommen und seine ehelichen Beistandspflichten im Krankheitsfall verletzt hat, lässt sein Unterhaltsbegehren zwar bei isolierter Betrachtung als Rechtsmissbrauch erscheinen. Bei