ABGB §§ 94, 97, 863
Während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft hatte der besser verdienende Ehegatte die Wohnkosten für die Ehewohnung zur Gänze übernommen. Aus dieser langjährigen Übung folgt nicht, dass nach dem Auszug dieses Ehegatten ein von Leistungsfähigkeit und Bedarf unabhängiger Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten in Höhe der Wohnkosten besteht. Auch aus dem Umstand, dass die Zahlungen trotz Haushaltstrennung zunächst noch fortgesetzt wurden, ist nur unter besonderen Umständen eine schlüssige Unterhaltsverpflichtung ableitbar.