GSpG § 25 Abs 3
Gem § 25 Abs 3 7. Satz GSpG muss die Haftung des Spielbankbetreibers für Spielverluste innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Regelung wird mangels sachlicher Rechtfertigung als verfassungswidrig aufgehoben. Über die Anlassfälle hinaus ist die Regelung in allen am 25. 9. 2008 anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr anzuwenden.