ABGB § 1295 Abs 1
Die Forderung nach einer lückenlosen Überwachung einer Wasserrutsche bzw ihres Einstiegsbereichs überspannt die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers.
Es genügt, wenn im Einstiegsbereich der Wasserrutsche auf die erlaubten Rutschpositionen (hier: mit Piktogrammen) hingewiesen wird. Die Anführung der während des Rutschens nicht erlaubten (gefährlichen) Positionen ist nicht notwendig, weil sich diese aus einem Umkehrschluss ergeben.