MRG § 30 Abs 2 Z 3, § 33 Abs 1
Gem § 33 Abs 1 MRG müssen die Kündigungsgründe in der Kündigung kurz angeführt sein. Eine schlagwortartige Bezeichnung genügt. Ebenso reicht schon die ziffernmäßige Angabe eines der in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründe aus, sofern die betreffende Ziffer nur einen Tatbestand enthält.