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Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs - Angabe des Kündigungsgrundes

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2008/727Zak 2008, 417 Heft 21 v. 2.12.2008

MRG § 30 Abs 2 Z 3, § 33 Abs 1

Gem § 33 Abs 1 MRG müssen die Kündigungsgründe in der Kündigung kurz angeführt sein. Eine schlagwortartige Bezeichnung genügt. Ebenso reicht schon die ziffernmäßige Angabe eines der in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründe aus, sofern die betreffende Ziffer nur einen Tatbestand enthält.

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