Die Fragen, ob es sich bei der Umbuchung des Reisenden auf einen anderen Flug um einen Fall der Nichtbeförderung iSd Art 4 der Fluggäste-VO 261/2004 handelt und ob dem Flugunternehmen auch eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter zurechenbar ist, hat der deutsche BGH (X ZR 96/06) vor Kurzem dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Reiseveranstalterin hatte die im Ausgangsverfahren klagende Kundin während ihrer Türkei-Pauschalreise von einem Direktrückflug nach Berlin mit dem beklagten Flugunternehmen auf einen fast zeitgleich durchgeführten Flug desselben Unternehmens nach Leipzig mit anschließendem Bustransfer nach Berlin umgebucht. Die Klägerin begehrt deshalb von dem Flugunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der VO wegen Nichtbeförderung.