Der VfGH (B 1903/07) hat aus Anlass einer Beschwerde der Bundesimmobiliengesellschaft gegen einen Gebührenbescheid ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 25 GebG eingeleitet. Nach dieser Regelung ist die Rechtsgeschäftsgebühr grundsätzlich mehrfach zu entrichten, wenn Gleichschriften bzw mehrere Originalurkunden über das Rechtsgeschäft existieren; die mehrfache Gebührenpflicht kann jedoch durch rechtzeitige Anzeige beim Finanzamt vermieden werden. In der Begründung wies der VfGH darauf hin, dass damit - abweichend von den Grundsätzen des Gebührenrechts - nicht das beurkundete Rechtsgeschäft, sondern die errichteten Urkunden als gebührenpflichtig behandelt werden. Für die mögliche Vervielfachung der Rechtsgeschäftsgebühr, zu der es auch bei einem unverschuldeten Unterlassen der Anzeige kommt, sah er vorerst keine sachliche Rechtfertigung.