Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO für Verbraucherverträge sind gem Art 15 der VO ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Im Beschluss III ZR 71/08 befasste sich der BGH mit der Frage, was unter "Ausrichten" zu verstehen ist. Seiner Ansicht nach reicht weder die Aufrechterhaltung einer passiven Webseite, auf der Informationen zu den angebotenen Leistungen ohne direkte Vertragsabschlussmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden, noch die Nennung des Unternehmers auf Webseiten Dritter aus. Obwohl es auf den Ort des Vertragsabschlusses nicht ankomme, setze die Anwendung der Verbraucherzuständigkeit außerdem voraus, dass der Verbraucher zum Abschluss des konkreten Vertrags in seinem Wohnsitzmitgliedstaat motiviert wurde. Der "zufällige", nicht bereits im Wohnsitzstaat angebahnte Abschluss eines Vertrags während einer Auslandsreise sei nicht erfasst.